Satzung
des Vereins für Bewegungsspiele Hannover-Wülfel e.V.
Hannover, 10. März 2010
(Datum der Eintragung im Vereinsregister)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der aus der freien Turnerschaft von 1863 Wülfel, dem Turnerbund Wülfel von 1863, dem Wülfeler Sport-Club von 1929 und dem Wülfeler Verein für Volkssport von 1945 hervorgegangene Verein führt den Namen
VEREIN FÜR BEWEGUNGSSPIELE HANNOVER-WÜLFEL
Er hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Hannover eingetragen.
(2) Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
(3)
Gründungstag des Vereins ist der 1. Oktober 1863.
Traditionstage sind der
19.
Februar (Gründungstag des Wülfeler SC) und der
01. Dezember (Gründungstag des VN
Wülfel)
(4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts" Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher
Übungen und
Leistungen
verwirklicht. Dazu stellt
der Verein
seinen
Mitgliedern die
erforderlichen
Sportanlagen zur Verfügung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Vereinen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und seiner Gliederungen, ferner aller Fachverbände, deren Sportart der Verein betreibt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Nur natürliche Personen können Mitglieder sein. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von den Spartenversammlungen bestimmt.
(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die jeweilige Spartenleitung. Der Aufnahmeantrag bedarf der schriftlichen Form. Er muss vom Antragsteller unterschrieben sein und Namen, Vornamen, Geburtstag und -ort und Anschrift enthalten. Der Antragsteller muss zugleich angeben, welche Leibesübung er aktiv oder passiv betreiben will. Änderungen in diesen Angaben sind unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.
(3) Über die erworbene Mitgliedschaft wird ein Mitgliedsausweis ausgestellt, der nach Beendigung der Mitgliedschaft dem Verein zurückzugeben ist.
(4) Lehnt die Spartenleitung die Aufnahme ab, so teilt sie dies dem
Antragsteller
schriftlich mit.
(5) Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen,
die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient
gemacht
haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind Mitgliedern
des Vereins gleichgestellt; sie trifft
jedoch keine Pflicht zur
Beitragsleistung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mit
(2) Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden; die Spartenleitungen können hiervon abweichende allgemeine Regelungen treffen. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aufgrund der satzungsmäßigen Ausschlussgründe und in dem nach dieser Satzung vorgesehenen Verfahren
erfolgen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des
Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Sparten
d) -
gestrichen –
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Vorstandsmitglieder können kein Amt in den Sparten bekleiden.
(3) Auslagen werden den Mitgliedern der Organe nur erstattet, wenn der Vorstand es genehmigt.
(4) Der Vorstand kann beschließen, dass seine Mitglieder oder Mitglieder
der
Spartenvorstände eine
pauschale
Aufwandsentschädigung oder
sonstige Vergütung erhalten.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich während der
ersten vier
Monate des Kalenderjahres
zusammen.
(2) Sie ist vom Vorsitzenden durch öffentlichen Aushang im Vereinshaus unter An-gabe der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung soll gleichzeitig durch Rundschreiben an alle Mitglieder ergehen.
(3) Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mitzählen.
(4) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, bis zu sieben Tage vor dem Tag der Ver-sammlung schriftlich an den Vorstand Anträge auf Ergänzung der Tages-ordnung zu richten und Abstimmungsvorschläge zu unterbreiten. Solche Anträge und Vorschläge sind durch Aushang im Vereinshaus bekanntzumachen.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
(6) Beschlüsse dürfen grundsätzlich nur über Punkte gefasst werden, die in der angekündigten Tagesordnung und ihren Ergänzungen aufgeführt sind.
(7) Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von wenigstens 20% der stimmberechtigten Mitglieder in gleicher Weise einzuberufen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat die ihr nach dem Gesetz und dieser Satzung übertragenden Aufgaben. Zu ihnen gehört vor allem die Entlastung des Vorstands für das vergangene Rechnungsjahr und die Genehmigung des vom Vorstand für das laufende Rechnungsjahr vorzulegenden Haushaltsplans einschließlich der Beitragsordnung.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen
a) dem Vorsitzenden
b) dem Geschäftsführer, zugleich stellvertretender Vorsitzender
c) dem Sportwart
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein im Sinne des § 26 BGB.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch
nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl in der nächsten
Mitgliederversammlung im
Amt.
(4) Der Vorstand darf beim vorzeitigen Ausscheiden oder bei nicht nur vorübergehender Verhinderung einzelner seiner Mitglieder deren Ämter für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen oder nicht nur vorübergehend verhinderten Mitglieds aus den Reihen der Vereinsmitglieder besetzen.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist.
§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist dabei an
das Gesetz, diese Satzung
und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.
(2) Der Vorstand entscheidet auch verbindlich über Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern, die mit der Vereinszugehörigkeit zusammenhängen, soweit nicht die Zuständigkeit der Sportgerichte der in § 3 genannten Fachverbände gegeben ist.
(3) Der Vorstand ist ferner in letzter Instanz für die Verhängung von Vereinsstrafen zuständig.
(4) Zur Unterstützung des Vorstands sollen von ihm
a) ein Finanzausschuss
b) ein Sportausschuss und
c) ein Jugendausschuss
als ständige Einrichtungen bestellt werden.
(5) Darüber hinaus kann er zur Vorbereitung von bestimmten Entscheidungen Ausschüsse bestellen, deren Mitglieder dafür fachlich geeignet sind.
§ 11 Sparten
(1) Für jede Sportart, die im Verein betrieben wird, besteht eine Sparte. Die Sparten regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen ist.
(2)
Die in jeder Sparte zusammengeschlossenen Mitglieder bilden die
Spartenversammlung.
(3) Die Spartenversammlung tritt wenigstens einmal im Kalenderjahr zusammen. Für ihre Einberufung gilt § 7 Absätze 2 bis 7 entsprechend.
(4) Die Spartenversammlung wählt aus ihren Reihen die Spartenleitung. Für ihre
Amtszeit gilt § 9 (3) entsprechend. Die Leitung der Spartenversammlung obliegt dem Spartenleiter.
(5) Die
Spartenleitung ist dem Vorstand gegenüber für die Einhaltung der der Sparte obliegenden Pflichten verantwortlich und unterstützt ihn bei der Durchführung und Organisation des aktiven Sportbetriebs
sowie insbesondere auch bei der sportlichen Förderung des Nachwuchses.
(6) Ist der Vorstand der Ansicht, dass die Amtsführung zu beanstanden ist, kann er alle ihm angemessen erscheinenden Maßnahmen anstelle der Spartenleitung treffen.
§ 12 Vereinsstrafen
(1) Verstöße der Vereinsmitglieder gegen den inneren Frieden des Vereins können mit
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, Vereinsämter zu bekleiden
d) Enthebung aus einem Vereinsamt
e) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb auf die
Dauer
von bis zu zwei Monaten
f) Ausschluss aus dem Verein
bestraft werden.
(2) Auf Ausschluss kann jedoch nur erkannt werden, wenn das Mitglied den
Vereinsinteressen gröblich zuwiderhandelt, insbesondere
a) seiner Pflicht zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
nicht nachkommt
b) die Grundsätze der Sportkameradschaft wiederholt missachtet
c) das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich schädigt; das gilt vor
allem, wenn im Streit mit anderen Mitgliedern oder mit Angehörigen der in § 3 genannten Vereinigungen über Angelegenheiten, die mit der Mitgliedschaft
im Verein zusammenhängen, nicht die Sportgerichte oder die nach
dieser Satzung vorgesehenen Organe anruft.
(3) Über die Bestrafung entscheidet der Vorstand auf Antrag des Vorsitzenden in mündlicher Verhandlung. Dem betreffenden Mitglied ist die Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Vorstand entscheidet über die Bestrafung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist zu begründen und zuzustellen.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Jede Mitgliederversammlung hat zwei Kassenprüfer zu wählen. Ihre
Amtszeit beträgt ein Jahr.
(3) Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen müssen. Das Ergebnis ist dem Vorstand mitzuteilen und der nächsten Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstands entscheidet, zu unterbreiten.
§ 14 Gemeinsame Bestimmungen für alle Vereinsorgane
(1) Soweit von Gesetz und Satzung nichts anderes vorgeschrieben wird, sind alle Organe ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden waren. Stimmberechtigt ist nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit die Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Stimm-enthaltungen zählen nicht mit. Wird die Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einer zweiten Abstimmung die relative Mehrheit.
(3) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende des jeweiligen Vereinsorgans; erhebt sich Widerspruch entscheidet das Organ selbst über die Art der Abstimmung.
(4) Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss das zur
Abstimmung gestellte Thema und das Abstimmungsergebnis ausweisen.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.